Gefahrgut / Gefahrstoffe

Gefahrstoffmanagement

Die Gefahrstoffverordnung § 6 GefStoffV gibt dem Arbeitgeber vor die Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu beurteilen (dies ist eine Rechtsverordnung). Kurz und knapp formuliert bedeutet diese:
Der Unternehmensleiter muss Gefahren, die beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb drohen, erkennen und durch Schutzmaßnahmen bekämpfen. Konkretisiert werden die Vorgaben in den einzelnen TRGS (z. B. TRGS 600 Substitution).

Wir unterstützen Sie und Ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung folgender Pflichten:


  • Erstellung von Gefahrstoffkatastern nach § 7 Absatz 8 GefStoffV (Erfassen und Listen aller im Betrieb zur Verwendung gelangenden Gefahrstoffe). Dieses Gefahrstoffkataster ist auch Grundlage der Gefährdungsanalysen nach der GefStoffV
  • Erstellen von Gefährdungsanalysen nach § 7 GefStoffV. Diese Gefährdungsanalysen dürfen nur von einer fachkundigen Person nach § 7 Absatz 7 erstellt werden
  • Erstellen von Betriebsanweisungen und Unterrichtung der Beschäftigten für den Umgang mit Gefahrstoffen nach § 14 der GefStoffV (Erstellen der erforderlichen Dokumentationen, die von der Überwachungsbehörde abverlangt oder eingesehen werden können)
  • Der Gefahrstoffkundige unterstützt auch den Betriebsarzt bei der Wahrnehmung der Pflichten nach § 15 GefStoffV (arbeitsmedizinische Vorsorge), sofern erforderlich
  • Integrieren und Hilfestellung bei der Umsetzung neuer oder geänderter Vorschriften (REACH, GHS)
  • Bei Verwendung von Gefahrstoffen dürfen die Vorschriften aus den Bereichen Umwelt-, Brand- und Explosionsschutz nicht vernachlässigt werden
  • Beratung zum sicheren Umgang und tur Lagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510
  • Erstellen von Explosionsschutzdokumente
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