Die Gefahrstoffverordnung § 6 GefStoffV gibt dem Arbeitgeber vor die Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu beurteilen (dies ist eine Rechtsverordnung). Kurz und knapp formuliert bedeutet diese:
Der Unternehmensleiter muss Gefahren, die beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb drohen, erkennen und durch Schutzmaßnahmen bekämpfen. Konkretisiert werden die Vorgaben in den einzelnen TRGS (z. B. TRGS 600 Substitution).
» Erstellung von Gefahrstoffkatastern nach § 7 Absatz 8 GefStoffV (Erfassen und Listen aller im Betrieb zur Verwendung gelangenden Gefahrstoffe). Dieses Gefahrstoffkataster ist auch Grundlage der Gefährdungsanalysen nach der GefStoffV
» Erstellen von Gefährdungsanalysen nach § 7 GefStoffV. Diese Gefährdungsanalysen dürfen nur von einer fachkundigen Person nach § 7 Absatz 7 erstellt werden
» Erstellen von Betriebsanweisungen und Unterrichtung der Beschäftigten für den Umgang mit Gefahrstoffen nach § 14 der GefStoffV (Erstellen der erforderlichen Dokumentationen, die von der Überwachungsbehörde abverlangt oder eingesehen werden können)
» Der Gefahrstoffkundige unterstützt auch den Betriebsarzt bei der Wahrnehmung der Pflichten nach § 15 GefStoffV (arbeitsmedizinische Vorsorge), sofern erforderlich
» Integrieren und Hilfestellung bei der Umsetzung neuer oder geänderter Vorschriften (REACH, GHS)
» Bei Verwendung von Gefahrstoffen dürfen die Vorschriften aus den Bereichen Umwelt-, Brand- und Explosionsschutz nicht vernachlässigt werden
» Beratung zum sicheren Umgang und zur Lagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510
» Erstellen von Explosionsschutzdokumente
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