» Sie gewährleistet Arbeitssicherheit
» Sie erhöht die Einsatzbereitschaft von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln
» Minimierung von Standzeiten
» Möglichkeit der geplanten Wartung
» Schwachstellenanalyse
Im § 10 der BetrSichV ist festgelegt, dass die UVV-Prüfung jeweils nach der Montage, vor der ersten Inbetriebnahme und nach außergewöhnlichen Ereignissen stattzufinden hat.
In der DGUV 100-500 ist festgelegt, dass die UVV-Prüfung in der Regel jährlich, unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren wie z. B. Alter und Zustand der einer Maschine stattfinden muss.
» UVV ist eine Abkürzung der Berufsgenossenschaften für „Unfallverhütungsvorschriften“
» Aktuell nicht mehr „UVV“ sondern „DGUV Regeln“
» Grundlage für diese BG Regeln ist die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 2007/30/EG. Diese Richtlinie regelt die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern in der EU
» Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im § 15 des 7. Buchs des Sozialgesetzbuches
» Die Fachaufsicht über die DGUV Regeln hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
» Weitere Vorgaben zu UVV-Prüfungen sind z. B. in der BetrSichV, der ArbmittV, der TRBS, der VDI und in den En Normen geregelt
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