Sicherheit im Betrieb
Laserschutzbeauftragter
Gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) ist ein Laserschutzbeauftragter vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 schriftlich zu bestellen.
Welche Aufgaben hat der Laserschutzbeauftragte?
- Beratung bei der Beschaffung geeigneter Lasereinrichtungen
- Überprüfung der Lasereinrichtungen
- Auswahl und Beratung bei den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Lasern
Unterweisungspflicht der eingesetzten Mitarbeiter:
Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2) verlangt beim Betrieb von Lasern u. a. :
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Wiederholung der Unterweisung mindestens einmal jährlich
- Aufzeichnungen über die Unterweisungen
- Anzeige der Laser (Klassen 3R, 3B und 4) bei Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt
Inhalt der Unterweisung:
- Gefahren der Laserstrahlung
- Schutzmaßnahmen
- Verhalten im Laserbereich und im Schadensfall
- Beschilderung der Laserbereiche