Sicherheit im Betrieb

Laserschutz­beauftragter

Gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) ist ein Laserschutzbeauftragter vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 schriftlich zu bestellen.

Welche Aufgaben hat der Laserschutzbeauftragte?

  • Beratung bei der Beschaffung geeigneter Lasereinrichtungen
  • Überprüfung der Lasereinrichtungen
  • Auswahl und Beratung bei den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
  • Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Lasern

Unterweisungspflicht der eingesetzten Mitarbeiter:


Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2) verlangt beim Betrieb von Lasern u. a. :
  • Unterweisung der Mitarbeiter 
  • Wiederholung der Unterweisung mindestens einmal jährlich 
  • Aufzeichnungen über die Unterweisungen 
  • Anzeige der Laser (Klassen 3R, 3B und 4) bei Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt

Inhalt der Unterweisung:
  • Gefahren der Laserstrahlung 
  • Schutzmaßnahmen 
  • Verhalten im Laserbereich und im Schadensfall
  • Beschilderung der Laserbereiche
Haben Sie Fragen?

Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf. 
Wir freuen uns über eine Nachricht von Ihnen.




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